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Satzung
Satzung des Verbands der Therapeuten für geistiges Heilen e.V.
§ 1. Name und Sitz
1. Der Berufsverband führt den Namen "Verband der Therapeuten für geistiges Heilen e.V."
2. Der Verband ist im Sinne des § 21 ff BGB als selbstständige Rechtspersönlichkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
3. Der Sitz des Verbands ist Herford.
4. Das Haushaltsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Verbands
1. Der Verband ist eine berufsständische Vereinigung von Therapeuten und Beratern für geistiges Heilen. Er unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie in berufsständischen Fragen.
2. Der Verband sieht es als seine Aufgabe an, das Bild des Berufsstandes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu fördern. Ziel des Verbandes ist es hierbei die allgemeine Akzeptanz und Anerkennung des geistigen Heilens sowohl in der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege als auch in wissenschaftlicher, rechtlicher und weltanschaulicher Hinsicht zu fördern. Der Verband setzt sich ein für die Förderung des geistigen Heilens (im Sinne einer geistigen Genesungshilfe), in der Überzeugung, dass menschliche Reife, ethische Verantwortung und Selbsterfahrung im Zusammenhang mit einer fachbezogenen Qualifizierung ausreichende Kriterien sind für die Tätigkeit des geistigen Heilens.
3. Der Verband fördert den Nachwuchs und die Entwicklung und Qualifizierung seiner Mitglieder durch Erarbeitung verbindlicher Anforderungsprofile und Qualitätsrichtlinien für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf eine seriöse geistige Genesungshilfe und im Sinne des Verbraucherschutzes.
Der Verband zertifiziert seine Mitglieder als „Therapeut für geistiges Heilen“ die den Anforderungs- und Qualitätsrichtlinien entsprechen und eine Zertifizierungsprüfung erfolgreich durchlaufen haben. Die Abnahme von Zertifizierungsprüfungen erfolgt nach Kriterien und Regeln, die vom Vorstand und Wissenschaftlichen Beirat festgelegt werden. Der Verband zertifiziert gleichfalls nach entsprechenden Regelungen Ausbilder und Prüfer für Therapeuten für geistiges Heilen.
4. Der Verband ist politisch, weltanschaulich und in Bezug auf Schulmeinungen und Strömungen bestimmter Erklärungsmodelle und geistige Heilverfahrensweisen ungebunden. Er fördert und setzt sich ein für die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken.
5. Der Verband arbeitet mit anderen berufsständischen Verbänden des Heil- und Gesundheitswesens zusammen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit.
6. Neben der Organisation von Informationsveranstaltungen bei denen die Bevölkerung über Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsfürsorge informiert wird, ist auch Zweck des Verbands die Durchführung von Charity/Benefiz-Veranstaltungen und Preisverleihungen sowie der Aufbau, die Ausstattung und Unterhaltung von Gesundheits- und Begegnungszentren, die Aus- und Weiterbildung von Kursleitern und Fachberatern. Zur weiteren Erfüllung der Zweckbestimmung gehören auch Aktivitäten im Bereich von Veröffentlichungen und Publikationen sowie die Durchführung von Forschungstätigkeiten in den Bereichen des geistigen Heilens und über Bedingungen und Wirkungen geistiger Genesungshilfe.
7. Der Verband kann alle Akte vollziehen, welche auch immer direkt oder indirekt, ganz oder teilweise mit seinen Zielen verbunden sind oder daraus eine Entwicklung oder Erleichterung zur Realisierung erkennen lassen, und kann somit erwerben oder einsetzen alle Güter, Mobiliar und Immobilien, die nützlich sind, sowie Humankapital, Technik und notwendige Finanzierungen.
8. Die Mitglieder haben das Recht unter Berücksichtigung der Verbandsrichtlinien das Verbandssignum zu führen und damit zu werben.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Verbands. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Form von Ehrenamtspauschalen gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verband hat seine Anerkennung als gemeinnützige Vereinigung zu beantragen.
§ 4. Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und sogenannte Ehrenmitglieder.
1. Als ordentliches Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden: Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland und jeder Bürger eines ausländischen Staates, der als geistiger Heiler, Psychologe, Psychologischer Berater, Heilpraktiker, Therapeut, Arzt oder als Berater ohne gesetzlich definiertes Berufsbild im Bereich des geistigen Heilens tätig ist oder dem naturheilkundlichen und lebensberatenden Gedanken nahesteht.
2. Die Mitglieder treten durch schriftlichen Antrag bei. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme des Mitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Annahme des Aufnahmeantrages.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Verbands an. Die ordentlichen Mitglieder unterstellen sich der Fachaufsicht des Berufsverbandes und erteilen dem Vorstand auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte.
4. Als fördernde Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss alle natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die:
a. dem Berufsverband durch Mitwirkung an qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung verbunden sind;
b. an der Förderung des geistigen Heilens und der Verbandszwecke interessiert sind;
c. an der Außenvertretung des Verbands im Auftrag des Vorstandes mitwirken.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Alle Mitglieder können dem Vorstand Anträge auf Ehrenmitgliedschaft zur Abstimmung vorlegen. Ehrenmitglieder haben Stimm‐ und Teilnahmerecht bei der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand, sie bleiben jedoch beitragsfrei.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
• bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, mindestens drei Monate vor Ende des Haushaltsjahres. Ein Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die Entscheidung des Vorstands. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Gründe für den Ausschluss liegen vor, wenn:
a. das Mitglied im groben Maße oder wiederholt gegen die Satzung, den Satzungszweck, die Verbandsordnungen oder den Verhaltenskodex des Verbandes verstoßen hat, oder nach Lage der Dinge durch Aktionen des Mitglieds erwartet werden müssen.
b. die Interessen des Verbands verletzt wurden; oder nach Lage der Dinge durch Aktionen des Mitglieds erwartet werden müssen.
c. das Ansehen des Berufsstandes geschädigt wurde;
d. bei nachhaltigem Rückstand des fälligen Mitgliedsbeitrages.
Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig. Dieser bedarf der Schriftform und muss innerhalb von vier Wochen nach dem Ausschluss beim Vorstand eingehen. Ein Anspruch des ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen besteht nicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen für das laufende Jahr, Zuwendungen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbands auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Verbandsstempel, Siegel, Schilder und Mitgliedsausweis kostenfrei an den Verband zurückzugeben.
§ 6. Mitgliederbeitrag
1. Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und Zahlungsmodalitäten werden vom Vorstand festgesetzt.
2. Neu aufgenommene Mitglieder, die in einem anderen Berufsverband Mitglied sind, zahlen für die Zeit der Doppelmitgliedschaft einen halben Beitrag, wenn sie ein Kündigungsschreiben zum nächsten Kündigungstermin vorlegen. Wenn die Mitgliedschaft in einem anderen Berufsverband beibehalten bleiben soll, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag des Verband für diesen Fall auf die Hälfte ermäßigen.
3. Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen, Beitragsnachlässe sowie ermäßigte Beiträge für Anwärter und Sondergruppen festsetzen.
4. Erzwingen außerordentliche Umstände eine Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, so kann der Vorstand hierüber befinden.
§ 7. Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind:
1. Der Gesamtvorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8. Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) den gewählten Vertretern der Einzelmitglieder
c) jeweils einem Vertreter der Mitgliedsorganisationen
d) den Gründern und Initiatoren des Verbands, sofern diese nicht schon wie zuvor genannt Mitglied des Vorstandes sind.
e) den Ehrenmitgliedern
Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Wahl zu den einzelnen Ämtern im geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes fallen. Hierzu zählen:
• die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes für eine Amtszeit von sieben Jahren bzw. deren vorzeitige Abwahl,
• die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes,
• den Erlass und die Änderung von Ordnungen einschließlich etwaiger Durchführungsbestimmungen, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil der Satzung sind,
• die Einberufung und Auflösung von Beiräten, Kommissionen und deren Mitgliedern und Vertretern,
• die Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
Ein Mitglied des Gesamtvorstands scheidet aus dem Gesamtvorstand aus,
• wenn eine Mitgliedsorganisation ihren im Gesamtvorstand vertretenden Abgesandten abwählt oder abberuft,
• wenn ein Amtsnachfolger für einen gewählten Vertreter der Einzelmitglieder berufen wurde,
• im Falle der Amtsniederlegung, wenn die Person Mitglied des Gesamtvorstands ist.
Die Gesamtvorstandsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einberufung. In der Regel beschließt die Gesamtvorstandsversammlung durch Handzeichen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Es gibt keine Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlussfassung durch briefliche oder telegraphische Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende dies bestimmt und kein Mitglied des Gesamtvorstands widerspricht. Diese Regelungen gelten auch für die Wahl der einzelnen Ämter im geschäftsführenden Vorstand. Über die Versammlung des Gesamtvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden/Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9. Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzender
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vorstandssekretär
Der Gesamtvorstand kann weitere geschäftsführende Vorstandsmitglieder wählen. Bei Bedarf kann der Vorstandssekretär auch in Personalunion mit einem der Vorsitzenden geführt werden.
§ 10. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstand
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Verbands zuständig und verantwortlich.
§ 11. Vertretung
Nur der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Vorstandssekretär sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind je einzeln zur Vertretung des Verbands gerichtlich und außergerichtlich befugt.
Der geschäftsführende Vorstand kann die Vertretungsmacht nach innen durch die Geschäftsordnung beschränken. Die Zuständigkeitsbereiche werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt. Eine genaue Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in einer gesonderten Aufgabenstellung durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 12. Einberufung und Beschlussfassung
Die Einberufungen der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands erfolgen durch den Vorsitzenden. Die Einberufung kann brieflich, fernmündlich oder telegraphisch erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es gibt keine Stimmenthaltungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlussfassung durch briefliche oder telegraphische Stimmabgabe ist zulässig, wenn der Vorsitzende dies bestimmt und kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes widerspricht. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13. Geschäftsordnung
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere eine Aufgabenverteilung der für den geschäftsführenden Vorstand anfallenden Arbeiten geregelt werden kann. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand kann beim Rücktritt des geschäftsführenden Vorstands oder einzelner Mitglieder, mit Beschluss vakante Positionen im geschäftsführenden Vorstand durch Berufung von Vertretern aus dem eigenen Kreis selbst besetzen.
§ 14. Die Beiräte
Der Gesamtvorstand setzt aus fachlich und persönlich qualifizierten Mitgliedern und Nichtmitgliedern Beiräte ein zur Entscheidungsvorbereitung, zur Information von Vorstand und Mitgliedern sowie für Aus- und Fachfortbildung sowie für Sonderaufgaben. Beiräte fördern die Arbeit des Verbands als Ganzes. Die Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 15. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Personen und den juristischen Personen. Sie vertritt die Interessen aller Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Mitglieder, die eine elektronische Adresse angegeben haben, können auf diesem Wege eingeladen werden. Gleichzeitig wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Verbands veröffentlicht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der geschäftsführende Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom geschäftsführenden Vorstand einfordert. Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
§ 16. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
• Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und des Leiters für Finanzen,
• Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers,
• Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
• Genehmigung des Haushaltsplanes,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
Die natürlichen Personen unter den Mitgliedern der Mitgliederversammlung wählen für jede angefangene Zweitausendste natürliche Personen als Mitglieder einen Einzelmitgliedervertreter für die Dauer von 3 Jahren als Gesamtvorstandsmitglied, der bzw. die insbesondere die Interessen der natürlichen Personen im Gesamtvorstand repräsentieren sollen. Bei dieser Wahl sind nur die natürlichen Personen des Verbands stimmberechtigt. Grundlegend für die Wahl dieser Gesamtvorstandsmitglieder ist die Geschäfts‐ und Wahlordnung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.
§ 17. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einberufung. In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen und Wahlen gelten abweichende Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es gibt keine Stimmenthaltungen. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben.
Den Vorsitz in der Versammlung führt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmender, ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Versammlungsleiter. Die Art und Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen haben, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt, geheim stattzufinden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 18. Satzungsänderung
Die Satzung des Verbands, einschließlich des Verbands-zweckes, wird geändert, wenn eine beschlussfähige Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Verbands und mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, ohne Wahrung der Ladungsfrist, mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 19. Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden
Der Verband kann jedem Verband oder Organisation beitreten, sofern hierdurch die Ziele des Verbands gefördert werden.
§ 20. Auflösung des Verbands
Über die Auflösung des Verbands entscheidet eine hierzu besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, ohne Wahrung der Ladungsfrist, mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Verbands oder bei Wegfall der steuerlichen Begünstigung fällt das Verbandsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Herford, 20. Januar 2015